Versorgungsausgleich

Grundsätzliches

Der Versorgungsausgleich ist ein bei der Scheidung stattfindender Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften. Die Ehezeit ist die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Versorgungsausgleich berücksichtigt Anwartschaften der

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • private Lebensversicherungen auf Rentenbasis.

Der Versorgungsausgleich ordnet die interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten nach der Scheidung an. Auszugleichen ist die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten intern im jeweiligen betroffenen Versorgungssystem.

Ist der Ausgleichswert unstreitig ermittelt, überträgt das Familiengericht im Wege der internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person (z. B. Ehefrau) zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person (z. B. Ehemann) den Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Für die ausgleichsberechtigte Person wird damit im Versorgungssystem ein neues Anrecht geschaffen, für die ausgleichspflichtige Person wird das Anrecht entsprechend gekürzt im Versorgungssystem weiter geführt.

Haben die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person auszugleichende Anrechte bei demselben Versorgungsträger, wird nur die Höhe des Wertunterschieds verrechnet.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit und Geringfügigkeit

Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

 Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Auch einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Da es sich in beiden Fällen um Sollvorschriften handelt, kann das Familiengericht auch anders verfahren.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Durch eine Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn auch die maßgebliche Versorgungsregelung dies zulässt und die beteiligten Versorgungsträger zustimmen.

In der Vereinbarung können die Ehegatten auch den Versorgungsausgleich ausschließen oder z. B. die Ausgleichsansprüche dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.

Der Abschluss einer Vereinbarung lässt sich grundsätzlich dann empfehlen, wenn die Durchführung einer Teilung der Versorgungsanrechte zu erheblichen Nachteilen führen würde.

Falls Sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.