Güterrecht
Das Güterrecht regelt die Frage, ob Vermögensgegenstände den Eheleuten einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bieten die verschiedenen Güterstände jeweils andere Regelungsmöglichkeiten an.
Es wird unterschieden zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
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Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat ohne weitere Erklärung oder Regelung in Kraft, wenn die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben.
Es entsteht bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute, solange sie kein Miteigentum erworben haben. Es bleibt jeder Ehegatte jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe alleine erworben hat.
Es stellt sich für die Eheleuten bei einer Trennung immer die Frage, wie findet der Zugewinnausgleich statt?
Hierzu wird bei jedem Ehegatten das Anfangsvermögen, zum Stichtag der Heirat, wie das Endvermögen, zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht, ermittelt.
Von dem Endvermögen wird das Anfangsvermögen in Abzug gebracht und zwar für jeden Ehegatten gesondert. Damit ist der Zugewinn jedes Ehegatten ermittelt.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, ist die Hälfte der Differenz des übersteigenden Betrages zugunsten des anderen Ehegatten, der weniger erwirtschaftet hat, durch Geldzahlung auszugleichen.
Selbstverständlich steht es den Eheleuten frei, durch einen notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich gesondert zu regeln. Ist dies erfolgt, dann richtet sich der Ausgleich nach den im Ehevertrag getroffenen Regelungen.
Gütertrennung
Die Gütertrennung kann in einem notariellen Ehevertrag festgelegt werden.
Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Eheleute.
Trennen sich die Eheleute wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Jedem Ehegatten obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer des von ihm vor der Eheschließung als auch während der Ehe erworbenen Vermögens.
Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Vermögens.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft kann, durch einen notariellen Ehevertrag, von beiden Eheleuten als Regelung des Vermögens erwählt werden.
Bei der Gütergemeinschaft ist das Vermögen eines jeden Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen des beteiligten Ehegatten.
Diese Regelung wird in der Praxis aber nicht sehr häufig von den Eheleuten gewünscht.