Scheidung

Voraussetzung der Scheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, § 1565 BGB.

Leben die Eheleute dauerhaft ein Jahr voneinander getrennt, ist die Ehe als gescheitert anzusehen. Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungsdauer dabei nicht.

Scheidungsantrag

Die Scheidung kann mit Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Amtsgericht- Familiengericht beantragt werden. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss anwaltlich vertreten sein.

Zwingend mit dem Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich, d.h. die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erwirtschafteten Rentenanwartschaften, geklärt. Eine Ausnahme besteht z.B. nur dann, wenn der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Weitere Ausführungen finden Sie unter dem Begriff Versorgungsausgleich.

Das Amtsgericht bestimmt, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, einen Verhandlungstermin. Zu diesem müssen beide Eheleute erscheinen. In diesem Termin prüft das Gericht die Richtigkeit der getätigten Angaben und befragt die Eheleute noch einmal persönlich zu Trennungsdatum und Scheidungswille.

Ist das Trennungsjahr abgelaufen und bestätigen z.B. beide Eheleute, dass sie die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen, wird die Scheidung ausgesprochen. Das Gericht verkündet sodann den Scheidungsbeschluss.

Um einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen zu können benötige ich von meinen Mandanten folgende Angaben:

  • Vorname, Nachname, Wohnanschrift beider Eheleute
  • Staatsangehörigkeit beider Eheleute
  • Ort und Datum der Eheschließung, wie Heiratsregisternummer;   Heiratsurkunde im Original bzw. beglaubigte Kopie
  • gemeinsame Kinder ( Vorname, Nachname, Geburtsdatum, bei wem leben die Kinder, wer hat das  Sorgerecht für die Kinder)
  • Trennungsdatum wie Angaben zum Ablauf der Trennung (wer zog aus der Ehewohnung aus)
  • letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Eheleute vor der Trennung (wo lebten die Eheleute zuletzt gemeinsam)
  • ist bereits ein anderes familienrechtliches Verfahren anhängig; vor welchem Gericht
  • liegt eine notarieller Ehevertrag (Trennungsvereinbarung/ Scheidungsvereinbarung) für den Versorgungsausgleich, Unterhalt, Kindesunterhalt, usw. vor
  • stimmt der andere Ehegatter der Scheidung zu
  • monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute; Vermögen in welcher Höhe vorhanden

Falls Sie sich zu dem Thema Scheidung umfassend beraten lassen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.