Unterhalt

Das Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet können Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder für den Kindesunterhalt, Ehegatten für den Trennungsunterhalt, geschiedene Ehegatten für den nachehelichen Unterhalt und Verwandte gerader Linie für z.B. den Elternunterhalt sein.

Eine anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Falls Sie weitere Fragen haben, so vereinbaren Sie einen Termin mit mir.

Nachfolgende Seiten zum Thema Unterhaltsrecht sollen Ihnen einen kurzen Einblick in einige Gebiete des Unterhalts geben. Bitte klicken Sie auf das “+“, um die Informationen einzublenden:

a) Minderjährige Kinder

Minderjährig sind Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sobald ein Elternteil mit seinem minderjährigen Kind nicht mehr in einem Haushalt zusammen lebt, wird der Unterhalt für das Kind fällig.

Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Das kann auch bedeuten, dass der Unterhaltsverpflichtete u.U. eine Nebentätigkeit ausüben muss und/oder sein Vermögen einsetzen muss.

Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen umfasst grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden abgezogen z. B. berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge und berücksichtigungsfähige Schulden.

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern 1.370,00 € (bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten) bzw. 1.120,00 € ( bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten). Bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.650 €.

Unter gewissen Umständen kann der Selbstbehalt verringert bzw. erhöht werden.

b) Privilegiert volljährige Kinder

Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt.

Da bei volljährigen Kindern – privilegiert oder nicht- keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile.

c) Volljährige Kinder

Volljährige Kinder – die nicht von dem Begriff “privilegiert”  umfasst sind – haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können.

Volljährige Kinder haben sich in der Regel für sich selbst zu sorgen.

Der Bedarf eines studierenden Kindes ,das nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes eines Elternteils lebt, beträgt in der Regel 930,00 €. Darin sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen.

d) Unterhaltspflicht der Großeltern

Großeltern können für ihre Enkel zur Unterhaltspflicht herangezogen werden, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist. Der betreuende Elternteil erwägt dann für das minderjährige Kind bzw. das unterhaltsbedürftige volljährige Kind erwägt für sich selbst eine Inanspruchnahme der Großeltern.

Die Inanspruchnahme betrifft Großeltern mütter- und väterlicherseits, da die Großeltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig haften.

Es würde den Rahmen eines kurzen Einblickes, den ich Ihnen verschaffen möchte, sprengen, würde ich weitere Ausführungen zur Berechnung des Unterhalts, zum Rang des Unterhaltsbedürftigen gegenüber anderen Bedürftigen, zur Unterhaltszahlung, zur Verwirkung und Verjährung im Unterhaltsrecht tätigen.

Sollten Sie eine Beratung zu diesem Thema benötigen, so können Sie gerne einen Termin mit mir vereinbaren.

Der Begriff Ehegattenunterhalt wird in zwei Bereiche eingeteilt und zwar die des Trennungsunterhalts und die des nachehelichen Unterhalts.

a) Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt umfasst den Zeitraum ab der Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Der Trennungsunterhalt richtet sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann weder befristet werden noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.

Die Voraussetzungen für die Zahlung von Trennungsunterhalt sind die Trennung der Eheleute, die Unterhaltsbedürftigkeit des einen Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt hat der Unterhaltsbedürftige im Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit und muss seine Erwerbstätigkeit auch nicht ausweiten.

b) Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach seiner Scheidung die Verpflichtung, für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Soweit er dazu außerstande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts. Dies gilt nicht, soweit der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist.

Unterschieden werden folgende ehebedingte Unterhaltsgründe:

  • Unterhalt wegen Kinderbetreuung
  • Unterhalt von Alters wegen
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Ausbildung
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit

Die meines Erachtens wichtigsten Unterhaltsansprüche sind die wegen Betreuung eines Kindes und die wegen ehebedingter Nachteile durch Unterbrechung der beruflichen Karriere.

Die Unterhaltszumessung erfolgt, je nach Vorliegen der Voraussetzungen, entweder mittels Quotenberechnung oder konkreter Bedarfsberechnung. Dabei ist das Gesamteinkommen beider Ehegatten während der Ehe von Bedeutung. Bei der Quotenberechnung stellt die Hälfte des bereinigten Gesamteinkommens den Unterhaltsbedarf eines jeden Ehegatten dar. Von diesem Bedarf wird das eigene unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen des Bedürftigen in Abzug gebracht. Der dann noch verbleibende Betrag stellt den Unterhalt dar.

Zu berücksichtigen sind, bei der Ermittlung des Einkommens eines jeden Ehegatten, grundsätzlich sämtliche Einkünfte (Lohn eines Angestellten, Gewinn eines Selbständigen, Kapitalzinsen, Mietzinsen, usw.) und vermögenswerte Vorteile (z. B. Nutzung einer Eigentumswohnung).

Von den Einkünften eines jeden geschiedenen Ehegatten sind z.B. die öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern, Beiträge), die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Zinsen für ein ehebedingtes Darlehen absetzbar.

Abzuziehen sind auch andere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangig Berechtigten, wie z.B. minderjährigen Kindern.

Nach Abzug der Unterhaltspflichten muss dem Verpflichteten noch mindestens zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs ein Selbstbehalt in Höhe von 1.510,00 € (bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten) bzw. 1.385,00 € ( bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten) bleiben.

Eine Mutter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist, kann vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen, soweit sie wegen der Schwangerschaft bzw. Geburt kein ausreichendes eigenes Einkommen hat. Einem nichtehelichen Vater steht dieser Unterhaltsanspruch ebenfalls zu, falls der Vater und nicht die Mutter das Kind betreut. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fall, dass die Mutter Unterhalt für sich beansprucht.

a) Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch

Der in Anspruch genommene Mann muss der biologische Vater des Kindes sein. Zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs muss die Vaterschaft entweder anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein. Die beiden Eltern sind nicht miteinander verheiratet.

b) Höhe des Unterhaltsanspruchs

Der Kindesvater hat der Mutter denjenigen finanziellen Nachteil zu ersetzen, den die Mutter dadurch hat, weil sie wegen des Kindes nicht oder nur noch geringer als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Unterhalt muss also grundsätzlich in Höhe des Einkommensverlustes gezahlt werden. War die Mutter vor der Schwangerschaft gar nicht berufstätig (z.B. Studentin), so hat sie trotzdem einen Mindest-Unterhaltsbedarf von monatlich 1.120,- €.

Der Unterhaltsbedarf einer vor Schwangerschaft erwerbstätigen Mutter richtet sich nach deren Erwerbseinkommen, das sie vor der Geburt des Kindes hatte. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter kann aber nicht höher sein, als er wäre, wenn die Mutter mit dem Vater verheiratet wäre. Der Selbstbehalt des Vaters besteht in Höhe von 1.385.- €.

c) Die Kosten der Schwangerschaft bzw. der Entbindung

Der Vater des nichtehelichen Kindes hat die Entbindungskosten zu zahlen, wenn sie nicht von der Krankenkasse getragen werden. Außerdem hat der Vater der Mutter alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen, zu ersetzen.

d) Sonderbedarf

Der Vater schuldet die Kosten eines Sonderbedarfs der Kindesmutter. Es ist anerkannt, dass z.B. die Kosten der Säuglingserstausstattung verlangt werden können.

e) Dauer der Unterhaltszahlung

Die Unterhaltspflicht beginnt regelmäßig sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Falls die Kindesmutter infolge der Schwangerschaft an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, beginnt die Unterhaltspflicht sogar schon vier Monate vor dem Geburtstermin. Die Unterhaltspflicht dauert mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung besteht, soweit dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Prüfung müssen sowohl Eltern- als auch kindbezogene Gründe berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch kann sich demnach über den dritten Geburtstag hinaus verlängern, falls die Mutter keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind hat und infolgedessen nicht berufstätig sein kann. Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch dann noch jenseits der Altersgrenze des Kindes von drei Jahren bestehen, wenn die Kindesmutter darauf vertrauen durfte, vom Kindesvater weiterhin Unterhalt zu bekommen.

Der Elternunterhalt bietet die rechtliche Möglichkeit Kinder zu verpflichten, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern, wenn diese dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.

Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern in ein Altersheim oder Pflegeheim umziehen und die Kosten ihrer Unterbringung auf Dauer nicht mehr selbst bezahlen können. Nach dem Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens sowie der Berücksichtigung der Zahlungen der Pflegeversicherung und der Zahlungen von Wohngeld verbleibt oftmals noch ein zu deckender Betrag. Dieser Differenzbetrag wird häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht dann auf die Behörde über, sobald und soweit diese Leistungen erbringt.

Ab diesem Zeitpunkt nimmt die Behörde die Kinder zur Zahlung in Anspruch. Dies setzt eine Leistungsfähigkeit der Kinder voraus. Deshalb wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt. Der Behörde gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt werden.

Dem Kind muss nicht nur der sogenannte Selbstbehalt von derzeit 1.650,00 € verbleiben, sondern es können auch Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten bestehen, die vorrangig vor dem Elternunterhalt zu berücksichtigen sind. Auch die eigene Altersvorsorge hat grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt.

Eine Zahlungspflicht kann verneint werden, wenn für den Unterhaltspflichtigen eine unzumutbare Härte entstünde. Von besonderer Bedeutung ist der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder er sonst eine schwere Verfehlung ihm gegenüber begangen hat.

Mehrere Kinder haften anteilig im Verhältnis ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Grundsätzlich kann auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern bestehen.