Umgangsrecht

Das Umgangsrecht bezeichnet den Kontakt des Elternteils mit dem Kind, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Das Umgangsrecht soll die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrechterhalten bzw. verstärken.

Das Kind soll wissen, dass es am Leben des Elternteils, bei dem es nicht mehr lebt, teilhat und für den Elternteil nach wie vor wichtig ist.  Kinder benötigen für ihre Entwicklung die Bindung zu Mutter und Vater!
Sie müssen wissen, dass beide Elternteile für sie da sind.  Dies prägt die Kinder. Diese Sicherheit sollte bei den Kindern nicht zerstört werden.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, so vereinbaren Sie einen Termin mit mir.

Einvernehmliche Umgangsregelung

Ich berate meine Mandanten dahingehend, dass eine einvernehmliche Umgangsregelung für ihr Kind optimal ist.

Das Kind erlebt so, dass sich die Eltern, trotz der Trennung, noch unterhalten können und gemeinsam für es da sind. Es muss dem Kind auch vermittelt werden, dass es für beide Elternteile in Ordnung ist, wenn es gerne bei der Mutter oder bei dem Vater ist.

Eltern sind, soweit sie sich einigen konnten, in der Ausgestaltung des Umgangsrechts frei. Ob nun z.B. das sog. Wechselmodel oder z.B. das 14tätige Umgangsrecht von Freitag bis Sonntag/ Montag gewählt wird.

Baldmöglichst sollten sich die Eltern auch um eine Ferienregelung bemühen. Auch hier können sie, soweit eine Einigung besteht, frei entscheiden und regeln. Die Umgangsregelung sollte möglichst einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Wünsche und individuellen Umstände des Kindes und der Eltern gesaltet werden.

Streitiges Umgangsrecht

Leider kommt es auch vor, dass Eltern keine einvernehmliche Regelung des Umgangs treffen können.

Sollte auf keine andere Weise eine Einigung erzielt werden können, so kann ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Das Jugendamt, das an dem Verfahren dann zu beteiligen ist, spricht mit dem Kind und den Eltern. Es gibt dann seine Stellungnahme zur Umgangsregelung an das Gericht weiter.

Das Gericht entscheidet dann über das Umgangsrecht.

Ausschluss des Umgangsrecht

Liegt eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, kann mit einem Antrag bei Gericht das Umgangsrecht durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden. Oftmals ordnet das Gericht dann einen begleiteten Umgang des Elternteils mit dem Kind in Anwesenheit einer neutralen Person an.

Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts wird nur dann ausgesprochen werden können, wenn ein durch das Gericht eingeholtes kinderpsychologisches Gutachten zu diesem Ergebnis kommt.